Es empfiehlt sich, Bauleitplanverfahren durch einen Beschluss der Gemeinde einzuleiten. Im Beschluss ist anzugeben, ob es sich um eine Neuaufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung handelt. Der Aufstellungsbeschluss ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Im Hinblick auf Transparenz und Bürgerfreundlichkeit ist es aber zweckmäßig, einen solchen Beschluss zu fassen.
Unverzichtbar hingegen ist der Aufstellungsbeschluss zu einem Bebauungsplanverfahren für den Erlass einer Veränderungssperre (§ 14 BauGB), die Zurückstellung von Baugesuchen (§ 15 BauGB), für die Ausübung des allgemeinen Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 1 BauGB sowie für die Anwendung des § 33 BauGB (Planreife).
Wurde ein Aufstellungsbeschluss gefasst, so ist er nach § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.