Ein zusammengerollter schwarz-weiß gezeichneter Bauplan liegt auf einem hellgrauen Tisch. Ein graues Paragraphenzeichen steht angelehnt an dem gerollten Plan im Vordergrund.

Bauleitplanverfahren im Regelverfahren

Elfter Schritt des Bauleitplanverfahrens: Genehmigung Flächennutzungsplan nach § 6 Abs. 1 BauGB; Bebauungsplan nach § 10 Abs. 2 BauGB

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Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung (§ 6 Abs.1 BauGB).

Bebauungspläne, die aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden, sind genehmigungsfrei.

Selbstständige Bebauungspläne (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB), Bebauungspläne, soweit sie vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden sollen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB) und vorzeitiger Bebauungsplan (§ 8 Abs. 4 BauGB) bedürfen dagegen nach § 10 Abs. 2 BauGB einer Genehmigung.

Der Genehmigungsantrag

Dem Genehmigungsantrag sollen folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • der Flächennutzungsplan, ggf. mit integriertem Landschaftsplan einschließlich Begründung und Umweltbericht, bzw. Bebauungsplan, ggf. mit Grünordnungsplan einschließlich Begründung und Umweltbericht.
  • soweit vorhanden: Fachpläne, Voruntersuchungen, Gutachten oder Bestandsaufnahmen, städtebauliche Rahmenpläne, Strukturpläne, Unterlagen über eine kommunale Entwicklungsplanung oder andere, für die Beurteilung wichtige Planungskonzepte
  • die zur Abstimmung gem. § 2 Abs. 2 BauGB eingegangenen Äußerungen der benachbarten Gemeinden,
  • die Stellungnahmen der beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus dem Verfahren nach § 3 und § 4 BauGB,
  • der Nachweis über Ort, Zeit und ordnungsgemäße Bekanntmachung sowie der Nachweis über die Veröffentlichung im Internet und über ein zentrales Internetportal des Landes
  • der Nachweis über die Benachrichtigung der beteiligten Träger öffentlicher Belange über die Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB,
  • Unterlagen über die Behandlung der eingegangenen Anregungen durch die Gemeinde (Abwägung) gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BauGB
  • Nachweise über die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung von Anregungen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 BauGB
  • Nachweise über die Beschlüsse der Gemeinde, sofern vorhanden (Aufstellungs-, Auslegungs-, Feststellungs- und Satzungsbeschluss)

Fristen

Die Genehmigung ist gegenüber der Gemeinde ein Verwaltungsakt im Sinne des § 36 HVwVfG. Über die Genehmigung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans ist innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Aus wichtigem Grund kann diese Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde verlängert werden (§ 6 Abs. 4 und § 10 Abs.2 BauGB). Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 und § 10 Abs. 2 Satz 2 BauGB gilt die Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der ggf. verlängerten Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt oder zurückgenommen wird (Genehmigungsfiktion).

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