Flächennutzungsplan
Nach Erteilung der Genehmigung und Erfüllung etwaiger Auflagen hat die Gemeinde die Genehmigung des Flächennutzungsplans ortsüblich bekannt zu machen (§ 6 Abs. 5 BauGB). Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Ein Hinweis auf die Unbeachtlichkeit von Fehlern ist in die Bekanntmachung aufzunehmen (§ 215 Abs. 2 BauGB).
Bebauungsplan
Wie jede gemeindliche Satzung muss der Bebauungsplan ausgefertigt werden, d.h. der Bürgermeister / die Bürgermeisterin unterschreibt den beschlossenen Plan unter Angabe des Datums. Dadurch wird die Originalurkunde geschaffen und bezeugt, dass der Inhalt des Bebauungsplans mit dem vom Satzungsgeber (Ausschuss oder Gemeinderat) Beschlossenen übereinstimmt.
Wirksamwerden und Inkrafttreten
Die Gemeinde hat die Genehmigung bzw. bei nicht genehmigungsbedürftigen Plänen den Beschluss des Bebauungsplans ortsüblich bekannt zu machen und spätestens mit Wirksamwerden der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).