Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Die Öffentlichkeit ist nach § 3 Abs. 1 BauGB möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Gebiets in Betracht kommen, zu unterrichten. Dabei sollen auch die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung aufgezeigt werden. Hierzu gehören vor allem die ökologischen, ökonomischen und sozialen Auswirkungen sowie die voraussichtlichen Maßnahmen der Bodenordnung und Erschließung. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB sind Kinder und Jugendliche auch Teil der Öffentlichkeit.
Ziel der frühzeitigen Beteiligung
Die frühzeitige Einbeziehung der Öffentlichkeit gibt der Gemeinde die Möglichkeit, für ihre Ziele und Planungsabsichten zu werben. Sie bietet die Möglichkeit, die gemeindliche und städtebauliche Entwicklung noch unbeeinflusst von verbindlichen Entscheidungen zu erörtern und zu bewerten.
Unterrichtung der Bürger
In der Abwicklung und Gestaltung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit hat die Gemeinde weitgehend freie Hand. Es muss allerdings gewährleistet sein, dass die Bürger ausreichend unterrichtet werden und angemessene Gelegenheit zur Erörterung haben.
Als bewährte Verfahren für die Unterrichtung der Öffentlichkeit haben sich herausgebildet:
- Öffentliche Versammlungen. Ort und Zeit der Versammlung sind in geeigneter Weise bekannt zu machen.
- Veröffentlichung der Planung in der Tagespresse oder in einigen Informationsblättern, die an die Haushalte verteilt werden. Dieses Verfahren verlangt allerdings eine anschauliche, gut lesbare Wiedergabe der Planzeichnungen, der Texte und gegebenenfalls ergänzender Abbildungen.
- Bekanntmachung in der Tagespresse, im Amtsblatt oder durch öffentlichen Aushang, dass an bestimmter Stelle, z.B. in der Gemeindeverwaltung, über die Planung informiert wird.
Die im Einzelfall geeignete Form der Unterrichtung hängt von den besonderen Verhältnissen in der Gemeinde und von der Bedeutung des Bauleitplans ab.