Ein zusammengerollter schwarz-weiß gezeichneter Bauplan liegt auf einem hellgrauen Tisch. Ein graues Paragraphenzeichen steht angelehnt an dem gerollten Plan im Vordergrund.

Bauleitplanverfahren im Regelverfahren

Siebter Schritt des Bauleitplanverfahrens

Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs und Beteiligung der Öffentlichkeit

Der Entwurf des Bauleitplans mit Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen ist für die Dauer eines Monats, midestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, im Internet zu veröffentlichen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB). 

Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen. 

Die Bekanntmachung muss ferner folgende Hinweise enthalten

  • genaue Bezeichnung des Geltungsbereichs (Umgriff) des Bauleitplans
  • die Dauer der Veröffentlichungsfrist,
  • Angaben, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind,
  • Hinweis, wo und dass Stellungnahmen abgegeben werden können bzw. wie sie zu übermitteln sind und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können.

Nach § 3 Abs. 2 Satz 5 BauGB sind der Inhalt der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen.

Fristen

Nach erfolgter Bekanntmachung hat die Gemeinde die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Entwurf der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, im Internet zu veröffentlichen. Bei einem Fristbeginn im Monat Februar folglich innerhalb von 30 Tagen. Stellungnahmen können während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

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