Ein zusammengerollter schwarz-weiß gezeichneter Bauplan liegt auf einem hellgrauen Tisch. Ein graues Paragraphenzeichen steht angelehnt an dem gerollten Plan im Vordergrund.

Bauleitplanverfahren im Regelverfahren

Siebter Schritt des Bauleitplanverfahrens

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Bekanntmachung der Auslegung des Planentwurfs und Beteiligung der Öffentlichkeit

Der Entwurf des Bauleitplans mit Begründung mit den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen ist öffentlich auszulegen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung muss ferner folgende Hinweise enthalten

  • genaue Bezeichnung des Geltungsbereichs (Umgriff) des Bauleitplans
  • Angaben, welche umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, dabei darf dies nicht auf die wesentlichen Stellungnahmen begrenzt werden,
  • Hinweis, wo und dass Stellungnahmen abgegeben werden können und nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen unberücksichtigt bleiben können.

Nach § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB sind der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 auszulegenden Unterlagen zusätzlich in das Internet einzustellen und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen.

Fristen

Nach erfolgter Bekanntmachung hat die Gemeinde die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem Entwurf der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Bei einem Fristbeginn im Monat Februar innerhalb von 30 Tagen. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

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