Verfahren bei Änderung oder Ergänzung des Bauleitplanentwurfs
Die Behandlung von Anregungen hat häufig Änderungen oder Ergänzungen des Bauleitplanentwurfs zur Folge. Dadurch ergeben sich nachfolgende Fallkonstellationen:
Erneute öffentliche Auslegung
Der Entwurf des überarbeiteten Bauleitplans einschließlich der fortgeschriebenen Begründung ist im Regelfall erneut auszulegen (§ 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB sind dann noch einmal zu wiederholen. Die Auslegungsfrist kann angemessen verkürzt werden (§ 4 a Abs. 3 Satz 3 BauGB). Die Gemeinde kann außerdem bei der erneuten öffentlichen Auslegung bestimmen, dass nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen Anregungen vorgebracht werden dürfen.
Eingeschränktes Beteiligungsverfahren
Die erneute öffentliche Auslegung kann unter den in § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB genannten Voraussetzungen auf die von der Änderung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden. Diese Regelung kann Anwendung finden, wenn durch die Änderung keine Grundzüge der Planung berührt werden. Der Kreis der Betroffenen ist sorgfältig zu ermitteln.