Ein zusammengerollter schwarz-weiß gezeichneter Bauplan liegt auf einem hellgrauen Tisch. Ein graues Paragraphenzeichen steht angelehnt an dem gerollten Plan im Vordergrund.

Bauleitplanverfahren im Regelverfahren

Neunter Schritt des Bauleitplanverfahrens

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Verfahren bei Änderung oder Ergänzung des Bauleitplanentwurfs

Die Behandlung von Anregungen hat häufig Änderungen oder Ergänzungen des Bauleitplanentwurfs zur Folge. Dadurch ergeben sich nachfolgende Fallkonstellationen:

Erneute öffentliche Auslegung

Der Entwurf des überarbeiteten Bauleitplans einschließlich der fortgeschriebenen Begründung ist im Regelfall erneut auszulegen (§ 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB sind dann noch einmal zu wiederholen. Die Auslegungsfrist kann angemessen verkürzt werden (§ 4 a Abs. 3 Satz 3 BauGB). Die Gemeinde kann außerdem bei der erneuten öffentlichen Auslegung bestimmen, dass nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen Anregungen vorgebracht werden dürfen.

Eingeschränktes Beteiligungsverfahren

Die erneute öffentliche Auslegung kann unter den in § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB genannten Voraussetzungen auf die von der Änderung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden. Diese Regelung kann Anwendung finden, wenn durch die Änderung keine Grundzüge der Planung berührt werden. Der Kreis der Betroffenen ist sorgfältig zu ermitteln.

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