Ein zusammengerollter schwarz-weiß gezeichneter Bauplan liegt auf einem hellgrauen Tisch. Ein graues Paragraphenzeichen steht angelehnt an dem gerollten Plan im Vordergrund.

Bauleitplanverfahren im Regelverfahren

Dreizehnter Schritt des Bauleitplanverfahrens

Verpflichtende Bereitstellung der Planunterlagen im Internet

§ 6a Abs. 1 BauGB:
Der wirksame Flächennutzungsplan soll mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.

§ 10a Abs. 2 BauGB:
Der rechtswirksame Bebauungsplan soll mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.

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