Verpflichtende Bereitstellung der Planunterlagen im Internet
§ 6a Abs. 1 BauGB:
Der wirksame Flächennutzungsplan soll mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.
§ 10a Abs. 2 BauGB:
Der rechtswirksame Bebauungsplan soll mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.