Ein zusammengerollter schwarz-weiß gezeichneter Bauplan liegt auf einem hellgrauen Tisch. Ein graues Paragraphenzeichen steht angelehnt an dem gerollten Plan im Vordergrund.

Bauleitplanverfahren im Regelverfahren

Dreizehnter Schritt des Bauleitplanverfahrens

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Verpflichtende Bereitstellung der Planunterlagen im Internet

§ 6a Abs. 1 BauGB:
Der wirksame Flächennutzungsplan soll mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.

§ 10a Abs. 2 BauGB:
Der rechtswirksame Bebauungsplan soll mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.

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