Frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange
Nach § 4 Abs. 1 BauGB sind die Behörden (Dienststellen der Staatsverwaltung) und sonstigen Träger öffentlicher Belange (juristische Personen des Privatrechts) möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten.
Der Zweck der frühzeitigen Beteiligung liegt insbesondere darin, der Gemeinde die notwendigen Informationen zur Festlegung des erforderlichen Umfangs und Detailierungsgrads der Umweltprüfung zu verschaffen.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit kann parallel durchgeführt werden (§ 4 a Abs. 2 BauGB).
Sie unterliegt grundsätzlich keiner gesetzlich festgeschrieben Form.
Führen die Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange zu einer Änderung oder Ergänzung der Planung, ist grundsätzlich keine erneute frühzeitige Beteiligung durchzuführen, vielmehr schließt sich die „normale“ Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB an.