Die in der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB eingegangen Anregungen sollten, soweit sie für die Planung relevant sind, eingearbeitet werden.
Der Entwurf des Bauleitplans und der Begründung sind Grundlage für die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange.