Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Die Vorschriften zur Beteiligung der Behörden, Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit sehen ein zweistufiges Beteiligungsverfahren vor. Im weiteren Verlauf des Planaufstellungsverfahrens holt die Gemeinde die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und zur Begründung ein (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Ziel ist es, eine möglichst vollständige Ermittlung und zutreffende Bewertung der in die Abwägung einzustellenden öffentlichen Belange zu ermöglichen.
Durchführung der Beteiligung
Die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB kann parallel durchgeführt werden (§ 4a Abs. 2 BauGB).
Eine Abstimmung mit den Nachbargemeinden erfolgt in der Regel im Rahmen der Behördenbeteiligung. Die Regelung gem. § 2 Abs. 2 BauGB ist aber keine Verfahrensvorschrift, sondern eine materiell-rechtliche Verpflichtung.
Den von der Planung berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist der Entwurf des Bauleitplans einschließlich der Begründung zur Stellungnahme zu übersenden. Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange können eingeholt werden durch Mitteilung von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung nach § 3 Absatz 2 BauGB und der Internetadresse, unter der der Inhalt der Bekanntmachung und die Unterlagen nach § 4a Abs. 4 Satz 2 BauGB im Internet eingesehen werden können.
Möchte eine zu beteiligende Behörde die Unterlagen jedoch in Papierform, so ist die Gemeinde zur Übersendung verpflichtet (§ 4a Abs. 4 Satz 3 BauGB).
Fristen
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben. Bei einem Fristbeginn im Monat Februar innerhalb von 30 Tagen. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.